Das Schweizer Stimmvolk hat entschieden: Am 25. September 2022 hat es «Ja» gesagt zur Reform AHV 21, die voraussichtlich per 01.01.2024 in Kraft tritt. Damit soll die 1. Säule bis zum Jahr 2030 gesichert werden. Finanziert wird die Reform über das erhöhte Referenzalter der Frauen sowie über die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Folgende vier Aspekte sind unbedingt zu beachten:
Erwähnen Sie in Ihren Arbeitsverträgen ein individuelles Rücktrittsalter (z.B. 64 für Frauen)? Solche Daten sind zwingend anzupassen. Beachten Sie die gestaffelte Erhöhung des Frauenrentenalters über vier Jahre.
Ab dem Jahr 2028 beträgt das Rentenalter für Frauen 65 Jahre. Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, sind von dieser Übergangsphase besonders betroffen. Die Jahrgänge der Übergangsgeneration erhalten darum lebenslange Rentenzuschläge als Ausgleichsmassnahme. Anspruch darauf haben alle Frauen ab dem Jahrgang 1961 bis 1969. Die Rentenzuschläge fallen je nach Jahrgang unterschiedlich hoch aus.
Die Zuschläge betragen:
Der Zeitpunkt des Rentenbezugs ist neu flexibel wählbar. Alle können ihre Rente frühestens ab 63 und spätestens mit 70 Jahren beziehen. Frauen der Übergangsgeneration können die Rente ab 62 Jahren beziehen und dafür tiefere Kürzungssätze in Anspruch nehmen. Dafür können sie dann nicht vom Rentenzuschlag profitieren können. Der Rentenbezug kann neu schrittweise erfolgen. Dies einerseits, indem die Erwerbstätigkeit reduziert und die Rente nur teilweise vorbezogen oder aufgeschoben wird. Andererseits kann der Renteneintritt neu auch in Monats- statt in Jahresschritten erfolgen.
Wer über das Rentenalter hinaus arbeitet, zahlt heute bis zu einem Bruttolohn von 1’400 Schweizer Franken pro Monat keine AHV-Beiträge. Darüberliegende Löhne sind beitragspflichtig, führen aber nicht zu einer höheren Altersrente, was für die Arbeitnehmer wenig attraktiv ist. Mit Reform AHV 21 kann neu freiwillig auf den Freibetrag verzichtet werden, zudem werden die bezahlten AHV-Beiträge nach Alter 65 für die Rentenberechnung berücksichtigt. Somit ist es möglich, dass zum einen frühere Beitragslücken geschlossen werden können und zum anderen die persönliche AHV-Rente noch erhöht werden kann.
Weitere Massnahmen zur Stärkung der AHV sind Mehrwertsteuererhöhung. Mehr dazu finden Sie hier.
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