Werden Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzliche Kapital- und Gewinnreserven oder andere Leistungen ungerechtfertigt bezogen, so können die Gesellschaft und jeder Aktionär gemäss Art. 678 OR auf deren Rückerstattung an die Gesellschaft klagen. Mit der Aktienrechtsrevision und der Erweiterung von Art. 678 OR wird ermöglicht, ungerechtfertigte Vermögensverlagerungen einfacher zu verhindern resp. den Kapitalschutz zu stärken.
Zum einen wird der Kreis der rückerstattungspflichtigen Personen erweitert. Nebst Aktionären und Mitglieder des Verwaltungsrates sowie nahestehende Personen, werden neu auch die mit der Geschäftsführung betrauten Personen sowie deren Beirat dazugezählt. Zum anderen sind neu auch Vergütungen, Leistungen aus gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven und andere Leistungen eingeschlossen. Ausserdem wird der böse Glauben relativiert. Neu muss jede ungerechtfertigte Leistung, ob in gutem oder bösem Glauben, zurückerstattet werden.
Übernimmt eine Gesellschaft vom genannten Personenkreis Vermögenswerte oder schliesst mit denen Rechtsgeschäfte ab, bei denen ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Drittvergleich) besteht, entsteht die Pflicht zur Rückerstattung der Leistung. Entsprechend ist gerade bei Sachübernahmen Vorsicht geboten.
Neu kann nebst dem Verwaltungsrat auch die Generalversammlung beschliessen, dass die Gesellschaft auf Rückerstattung solcher ungerechtfertigten Leistungen klagen kann / muss. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn sich die Klage gegen Mitglieder des Verwaltungsrates richtet.
Mit dem Art. 678a OR wird die Verjährung des Rückerstattungsanspruches an das revidierte Verjährungsrecht angepasst. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt neu schon mit Ablauf von drei Jahren nach Bekanntwerden der rückerstattungspflichtigen Leistung durch Verwaltungsrat oder die Aktionäre. In jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruches. Eine Sonderuntersuchung führt zum Stillstand der Verjährungsfrist.
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