Aktienrechtsrevision 2023

Aktienrechtsrevision 2023 – Pflichten Verwaltungsrat

Am 19. Juni 2020 hat das Parlament eine weitere Aktienrechtsrevision verabschiedet, welche durch den Bundesrat am 2. Februar 2022 auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt wurden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die lang ersehnten Änderungen des Obligationenrechts (OR) und der Handelsregisterverordnung (HRegV).

Was bedeutet das für den Verwaltungsrat? Dies werden wir im Folgenden erläutern.

Verwaltungsratsbeschlüsse

Dank der Aktienrechtsrevision 2023 kann der Verwaltungsrat seine Beschlüsse entweder an einer Sitzung mit Tagungsort oder unter Verwendung elektronischer Mittel wie z.B. Google Meet, Microsoft Teams etc. nach den Bestimmungen für die virtuelle Generalversammlung fassen. Weiter ist es auch möglich Beschlüsse ohne Sitzung per Zirkularbeschluss auf Papier oder in elektronischer Form zu fassen. Dies bedingt jedoch, dass kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Im Falle der Beschlussfassung in elektronischer Form ist keine Unterschrift erforderlich, sofern diese nicht explizit verlangt wird.

Interessenkonflikten

Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sind verpflichtet, den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über allfällige Interessenkonflikte zu informieren. ​Interessenkonflikte können durch Doppelmandate, Vertretung von Aktionärsgruppen, Insichgeschäft etc. entstehen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Gemäss Schweizer Obligationenrecht hat der Verwaltungsrat gewisse unübertragbare und unentziehbare Aufgaben. Darunter fallen beispielsweise die Finanzkontrolle und die damit verbundene Überwachung von Liquidität und Vermögen der Gesellschaft. ​Neu bestehen ausdrückliche Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

Eine solche Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner über einen länger andauernden Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.

Überschuldung

Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten.

Im Falle eines Kapitalverlustes muss der Verwaltungsrat Massnahmen zu dessen Beseitigung ergreifen. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.

Der Verwaltungsrat lässt die Zwischenabschlüsse durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen; er ernennt den zugelassenen Revisor.

Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Dieses eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889599 über Schuldbetreibung und Konkurs.

An dieser Stelle sei auf Folgendes hingewiesen: Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, eines Kapitalverlustes oder einer Überschuldung müssen der Verwaltungsrat, die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor mit der gebotenen Eile handeln. Das heisst, je nachdem, wie sich die Umstände gestalten, so schnell wie möglich.

Haben Sie Fragen zur Aktienrechtsrevision 2023? Gerne können Sie mit uns online chatten oder direkt einen Gesprächstermin vereinbaren.